Auswahlverfahren zum Monobachelorstudiengang „Psychologie“ – Allgemeine Informationen
Das Wichtigste noch einmal vorab:
Das Ergebnis des Tests wirkt sich ausschließlich auf die sogenannte „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“ aus.
Der Monobachelorstudiengang „Psychologie“ erfreut sich starker Beliebtheit. Regelmäßig übersteigt die Anzahl der Bewerbungen deutlich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze.
Für die Auswahl von Bewerber:innen zum Wintersemester 2023/24 zum 1. Fachsemester wird in der „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“ im Rahmen des Zulassungsverfahrens das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests „Studieneignungstest Bachelor-Psychologie der DGPs“ (BaPsy-DGPs) berücksichtigt werden
Weitere Informationen finden sich hier:
Studieneignungstest Psychologie und hier.
Damit Sie einordnen können, welche Bedeutung der Studierfähigkeitstest bei der Studienplatzvergabe spielt, möchten wir Ihnen einige allgemeine Hinweise zum Ablauf des Auswahlverfahrens geben. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte Überblicksdarstellung.
Am eigentlichen Auswahlverfahren nehmen nur solche Bewerbungen teil, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gültig im Rechtssinne sind, also insbesondere nicht zurückgezogen worden sind und sich auch nicht durch eine vorrangige, anderweitige Zulassung erledigt haben.
Im Auswahlverfahren sind eine ganze Reihe von verschiedenen Quoten zu berücksichtigen. Von der Gesamtanzahl der verfügbaren Studienplätze werden im Auswahlverfahren zu allererst Studienplätze an Personen vergeben, die bereits in einer früheren Bewerbungsrunde einmal zugelassen waren und diese Zulassung aufgrund der Wahrnehmung oder Beendigung eines sogenannten „Dienstes“ zurückgestellt haben.
Im Anschluss werden die sogenannten „Vorabquoten“ berücksichtigt, die ebenfalls von der Gesamtanzahl der verfügbaren Studienplätze abgezogen werden. Bis zu 30% der Studienplätze entfallen dabei auf solche Vorabquoten. Es kann zwischen zwei Arten von Vorabquoten unterschieden werden: Es gibt einerseits solche Vorabquoten, bei denen sich die Teilnahme am Auswahlverfahren einer sich bewerbenden Person ausschließlich auf genau diese Quote beschränkt. Zum anderen gibt es Vorabquoten, die als Hilfsquoten dann zum Zuge kommen, wenn eine Auswahl in den Hauptquoten (dazu sogleich) nicht möglich ist.
Als ausschließliche Vorabquoten (vgl. § 22 ZSP-HU) gelten
- die „§11-Quote“,
- die „Zweitstudienquote“ und
- die „Ausländerinnenquote“.
Wer einer dieser Quoten unterfällt, kann nicht an den übrigen Quoten (weder den weiteren Vorabquoten noch den Hauptquoten) partizipieren. Unterfallen Sie einer dieser Quoten, hätte ein Testergebnis keine Auswirkungen. Sie sind daher in diesem Fall von der Testteilnahme ausgeschlossen.
Sogenannte Hilfsquoten (vgl. § 22 ZSP-HU) sind
- die „Härtefallquote“,
- die „Minderjährigenquote“ und
- die „Sportprofilquote“.
Sie werden erst nach Abarbeitung der Rangfolge gemäß den drei Hauptquoten berücksichtigt und wirken sich so nur für Personen aus, die für die jeweilige Hilfsquote qualifizieren und nicht bereits bei den Hauptquoten zugelassen werden konnten.
Nach Abzug der Vorabquoten und zum ganz überwiegenden Teil werden die verbleibenden Studienplätze in den drei Hauptquoten
- „Leistungsquote“,
- „Wartezeitquote“ sowie
- „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“
vergeben. Sich bewerbende Personen, die keine speziellen Sondertatbestände erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren regelmäßig in allen diesen drei Quoten teil.
In der Leistungsquote (nach der 20% der verbleibenden Studienplätze vergeben werden) findet ausschließlich die Note der Hochschulzugangsberechtigung Verwendung. Die häufigste Hochschulzugangsberechtigung ist dabei die Allgemeine Hochschulreife, also das Abitur. Die Rangliste wird hier nur nach der Note erstellt. Mit einer Abiturnote von 1,0 befindet man sich demnach auf den vordersten Rangplätzen dieser Quote.
In der Wartezeitquote (nach der ebenfalls 20% der verbleibenden Studienplätze vergeben werden) findet ausschließlich die Anzahl der erreichten Wartezeitsemester Berücksichtigung. Es zählen nur volle Semester vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Studienaufnahme beantragt wird. Semester, in denen eine sich bewerbende Person an einer Hochschule immatrikuliert war, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Anzahl maximal berücksichtigungsfähiger Wartezeitsemester beträgt 10 – alle darüber hinausgehenden Semester werden insgesamt nur mit „10“ berücksichtigt. Die in diesem Sinne längste Wartezeit führt zu den vordersten Rangplätzen in dieser Quote.
Auf die „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“ entfällt schließlich die größte Anzahl der verbleibenden zu vergebenden Studienplätze (60%) und hier wirkt sich der Test ausschließlich aus. In dieser Quote werden zwei Auswahlkriterien miteinander kombiniert. Erstes Auswahlkriterium ist dabei wiederum die Note der Hochschulzugangsberechtigung. Sie wird in bis zu 90 Auswahlpunkte überführt, was der Note 1,0 entspricht. Für jede darüber liegende Zehntelnote werden hiervon 3 Punkte abgezogen, so dass ab einer Durchschnittsnote von 4,0 keine Auswahlpunkte mehr vergeben werden. Zweites Auswahlkriterium ist das Testergebnis, wofür bis zu 85 Auswahlpunkte erworben werden können. Aus der Summe beider Auswahlkriterien wird die Rangliste für diese Quote gebildet. Personen mit dem Maximalwert von 175 Auswahlpunkten belegen dabei die vordersten Rangplätze in dieser Quote.
Tritt in irgendeiner Quote ein Fall einer Ranggleichheit auf, d.h., nach dem für die jeweilige Quote maßgeblichen Rankingmechanismus befinden sich mehrere Personen auf gleicher Stufe, muss trotzdem eine Abfolge hergestellt werden. Dazu wird zunächst ein sogenannter „Dienst“ vorrangig berücksichtigt. Wer also einen Dienst erfüllt und in der Leistungsquote mit einer Note von 1,2 geführt wird, hat einen besseren Rang und somit eine höhere Chance auf eine Zulassung als jemand, der zwar ebenfalls eine Note von 1,2 nachweisen kann, aber keinen Dienst erfüllt bzw. erfüllt hat. Sollte auch danach noch Ranggleichheit vorherrschen, erfolgt die finale Sortierung nach einer Losnummer, die jeder sich bewerbenden Person individuell durch ein automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren zugewiesen wird.
Zur Beachtung:
Eine Nicht-Teilnahme am Test berührt die Zulassungschancen in den übrigen Hauptquoten nicht, d.h., es bestehen grundsätzlich weiterhin Zulassungschancen insbesondere über die „Leistungsquote“ und die „Wartezeitquote“, ggf. auch über die Hilfsquoten. Die Ranglistenbildung für alle Bewerber:innen wird erst nach dem Ende der Bewerbungsfrist (15.07.2023, Ausschlussfrist) vorgenommen. Erst dann erhalten die Bewerber:innen in der jeweiligen Quote ihre eindeutige Rangposition. Erst nachdem die Ranglisten in das Dialogorientierte Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) im Anschluss eingespeist wurden, entscheidet sich dann, ob und in welcher Quote der einzelnen Person ein Zulassungsangebot gemacht werden kann bzw. unmittelbar eine Zulassung erfolgt. Vorher ist keine sichere Aussage zum Erfolg einer Bewerbung, insbesondere bezogen auf die maßgebliche Quote, möglich.
Eine sich bewerbende Person kann – unabhängig von der Testteilnahme – je nach Entwicklung des Vergabeverfahrens am Ende auch ein Zulassungsangebot bzw. eine Zulassung bspw. über die Leistungsquote oder die Wartezeitquote erhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine sich bewerbende Person am Test teilgenommen hat: auch in diesem Fall kann die Zulassung durchaus und grundsätzlich über die übrigen Hauptquoten erfolgen und führt nicht zwingend zu einer Zulassung gerade in der „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“.
Die Entscheidung bezogen auf die für die konkret-individuelle Person letztlich maßgebliche Quote fällt aber erst deutlich nach dem Tag der Testdurchführung und erst im Rahmen der Teilnahme an der Koordinierung aller an der Humboldt-Universität zu Berlin abgegebenen Bewerbungen im Dialogorientierten Serviceverfahren.
Sonderfall Testabsage
Für den Fall, dass der Test für alle angemeldeten Personen abgesagt werden muss bzw. aus sonstigen Gründen für alle angemeldeten Personen tatsächlich nicht durchgeführt werden kann oder das Testergebnis aller Teilnehmenden nicht verwertbar ist, tritt nach Maßgabe einer entsprechenden, durch die gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ZSP-HU in Verbindung mit den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln für das Bachelorstudium im Studienfach Psychologie 2.1.1.43. (20232) zuständige Zugangskommission der Humboldt-Universität zu Berlin zu treffenden Entscheidung in der „Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule“ ein alternatives Auswahlverfahren in Kraft. Die Rangfolge in dieser Quote wird dann stattdessen aufgrund der Kombination aus der Note der Hochschulzugangsberechtigung und dem Behelfskriterium „Einschlägige berufspraktische Erfahrung im Umfang von 900 Stunden“ gebildet. Näheres können Sie auch insoweit den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln für das Bachelorstudium im Studienfach Psychologie 2.1.1.43. (20232) entnehmen.